Shotokan Karate Club Lustenau

Statuten

Shotokan-Karate-Club-Lustenau

Statuten

ZVR-Zl. 274506142

 

1. Name, Sitz und Tätigkeit

Art. 1

1) Der Verein führt den Namen: Shotokan-Karate-Club-Lustenau.

2) Er hat seinen Sitz in Lustenau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

3) Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich auf Frauen und Männer gleichermaßen.

 

2. Zweck

Art. 2

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt

  1. die Ausübung und Förderung des Karatesportes
  2. die Pflege der Kameradschaft und Selbsterziehung
  3. die Durchführung von Vereinsmeisterschaften
  4. die Durchführung von Einführungskursen
  5. Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Sporttagen, Sportfesten, Spielen und Ausflügen.

 

3. Mittel

Art. 3
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: 

  1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder
  2. Beiträge der Trainingsteilnehmer
  3. Beiträge der Passivmitglieder
  4. Zuwendungen von Freunden, Gönnern und Fördergebern
  5. Erträge von Kursen und Veranstaltungen.

 

4. Organisation

Art. 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfungskommission
  4. das Schiedsgericht.

 

Art. 5 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahrs und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Stellvertreter) (Art. 5 Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das vom Vorstand bestimmte leitende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung ein anderes leitendes Vorstandsmitglied. Wenn auch ein solches verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

Art. 6 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Verleihung und An-/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  8. Wahl der Stimmenzähler
  9. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

 

Art. 7 – Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, und zwar aus

  • drei leitenden Vorstandsmitgliedern
  • einem Schriftführer und aus
  • Beiräten.

Eine Funktion als leitendes Vorstandsmitglied schließt eine Funktion als Finanzreferent oder Schriftführer nicht aus. Die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern bleibt in solchen Fällen unberührt.

b) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.

c) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

d) Der Vorstand wird von einem leitenden Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten leitenden Vorstandsmitglieds.

g) Den Vorsitz führt ein leitendes Vorstandsmitglied. Ist ein solches verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

h) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (lit. c) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (lit. i) und Rücktritt (lit. j).

i) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

j) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den gesamten Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (lit. b) eines Nachfolgers wirksam.

k) Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Art. 8 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahmen und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern und
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

Art. 9 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Den leitenden Vorstandsmitgliedern obliegen die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Jedes leitende Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Eines von ihnen führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug sind leitende Vorstandsmitglieder berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
  2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. 
  3. Die Vorstandsmitglieder sind für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Sie können zur Führung der Finanzen auch Dritte beauftragen. 
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind von einem leitenden Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten oder den Verein verpflichtende Rechtsgeschäfte betreffen, von zwei leitenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem leitenden Vorstandsmitglied und dem Finanzreferenten, sofern dieser dem Vorstand angehört, gemeinsam zu unterfertigen. 
  5. Leitende Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig vertreten. Sie können auch einzelne Vorstandsmitglieder mit der Vertretung betrauen.

 

Art. 10 – Pflichten der Rechnungsprüfungskommission

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Art. 7 lit. h, i und j dieser Statuten sinngemäß.

 

5. Mitgliedschaft

Art. 11 – Aufnahme
Mitglied kann jede Person werden. Sie wird mit der Ausstellung und Übernahme des ÖKB-Karate-Ausweises oder durch Aufnahme als Passivmitglied als solches aufgenommen.

 

Art. 12 – Bedingungen

  1. Alle Personen können nach Ablegung der ersten Gürtelprüfung Mitglied des Vereins werden. Sie benötigen jedoch bis zur Volljährigkeit die Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  3. Die Aufnahme erfolgt erst nach einer sechsmonatigen Trainingszeit und wird durch den Vorstand bestimmt. 

 

Art. 13 – Austritt

Der Austritt steht jedem Mitglied frei. Er ist dem Vorstand schriftlich und zwar spätestens bis 15. September bzw. 15. Februar mitzuteilen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Bei Austritt allenfalls noch offene Mitgliedsbeiträge hat die betroffene Person dem Verein zu bezahlen.

 

Art. 14 – Ausschluss
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn:

  1. ein Mitglied seiner Beitragspflicht innerhalb eines halben Jahres nicht nachkommt, oder
  2. ein Mitglied durch unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten inner- und/oder außerhalb des Vereins Ärgernisse hervorruft, oder
  3. ein Mitglied dem Verein vorsätzlich Schaden zufügt.

 

Art. 15 – Aktiv- und Passivmitglieder

  1. Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. 
  2. Jeder Gönner kann Passivmitglied werden.
  3. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Art. 16 – Ehrenmitglieder

  1. Aufgrund besonderer Verdienste gegenüber dem Verein kann jede Person zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dies geschieht auf Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder sind von den ordentlichen Beiträgen befreit und sind stimmberechtigt.

 

Art. 17 – Vereinsvermögen und Haftung 

  1. Mitglieder, die ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 
  2. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. 
  3. Jedes Mitglied haftet dem Verein gegenüber für seinen statutarischen Beitrag und das ihm zur Verfügung gestellte Vereinseigentum. 
  4. Der Verein haftet in keiner Weise für Unfälle oder Verluste von persönlichen Gegenständen während des Trainings, Wettkampfes, Demonstrationen etc. Ebenso können weder Partner noch Instruktoren für Unfälle verantwortlich gemacht werden.

 

6. Verschiedene Bestimmungen

Art. 18 – Reglement

Der Vorstand kann zu den Statuten ein Reglement erstellen, das als Bestandteil der Statuten gilt. 

 

Art. 19 – Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereines kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Eine Auflösung kann jedoch nicht erfolgen, solange noch fünf Mitglieder auf den Fortbestand beharren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Institution zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Shotokan Karate Club Lustenau verfolgt.

 

Art. 20 – Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

Beschlossen per schriftlicher Abstimmung am 29.5.2020 (letztmöglicher Zeitpunkt der Abstimmung)

 

Alexander Bösch             Isabella Hämmerle              Angelina König

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